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Veröffentlichungen

aus der RadCity Ausgabe 03/24 von Christian Dannhauer

Anders als bei motorisierten Zweirädern ist das Tragen eines Helms bei Fahrrädern nicht vorgeschrieben. Gleichwohl stellt das Fahren ohne Helm möglicherweise ein Sicherheitsrisiko dar, sodass man an eigenen Verletzungen eine (Mit-)Schuld tragen könnte. Dabei geht es nicht um die Frage, ob man an der Entstehung eines Unfalls mitursächlich Schuld trägt, sondern um die Frage, ob man bei erlittenen Personenschäden – insbesondere bei Kopfverletzungen – auch bei völlig unverschuldeten Kollisionen eine Mitschuld mit Blick auf die möglicherweise vermeidbare Verletzung trägt.


Tatsächlich kam es in der Rechtsprechung immer wieder zu Urteilen, in denen radfahrenden Personen bei erlittenen Kopfverletzungen eine Mitschuld zugesprochen wurde, wenn diese keinen Helm trugen. Diese Urteile wurden jedoch grundsätzlich unter Verweis auf die fehlende Rechtspflicht zum Tragen eines Helms aufgehoben. Wenngleich jenes Tragen unter dem Aspekt der Sicherheit manchen als wünschenswert erscheint, so liegt keine Verpflichtung und damit keine generelle Mithaftung bei Kopfverletzungen vor.
Anders kann die Situation jedoch bei einem „gesteigerten Gefährdungspotenzial“ liegen. Dort nehmen Gerichte teilweise eine Mitschuld bei Kopfverletzungen an. Unter diese bewusst offene Bezeichnung fällt insbesondere das sportliche Rennradfahren. Ob Personen aus bestimmten Altersgruppen darunter fallen (z.B. Kinder), ist umstritten.


Christian Dannhauer

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aus der RadCity Ausgabe 02/24 von Christian Dannhauer

Viele Radwege, die nur in eine Fahrtrichtung freigegeben sind, werden nicht selten auch in die entgegengesetzte Richtung befahren. Kommt es dabei zu einer Kollision, stellen sich vielfältige Haftungsfragen. Hier ist zunächst zu beachten, dass auch die verbotswidrig in die falsche Richtung radfahrende Person etwaige Vorrang- und Vorfahrtrechte grundsätzlich behält (vgl. BGH 15. Juli 1986, Az. 4 StR 192/86). Allerdings ist in solchen Fällen vielfach von einem Mitverschulden auszugehen. Der genaue Anteil des Mitverschuldens ist allerdings von vielen verschiedenen Faktoren abhängig und damit zumeist im Einzelfall zu beurteilen.
Unabhängig davon nehmen gegnerische Versicherungen den Verkehrsverstoß oftmals zum Anlass, trotz gültiger Rechtsprechung die Haftung außergerichtlich vollumfänglich abzulehnen.

Bei Kollisionen mit zu Fuß Gehenden kann wegen der abstrakt höheren Gefahr des Fahrrades ein eventuell bestehendes Verschulden auch einmal zurücktreten, sodass es im Ergebnis zu einer vollständigen Haftung radfahrender Personen kommen kann. Sollte die eigene Versicherung zudem davon ausgehen, dass man die Kollision vorsätzlich herbeigeführt hat, könnte sie Regressansprüche stellen. Wenngleich die notwendigen Nachweise grundsätzlich schwer fallen dürften, stellt sich die Lage bei hohen Geschwindigkeiten oder sich wiederholenden Fällen möglicherweise anders dar.


Christian Dannhauer

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aus der RadCity Ausgabe 01/24 von Christian Dannhauer

Wie wirken sich die allgemeinen Wegebenutzungspflichten für Radfahrende (vgl. RadCity 4.22) bei Eis und Schnee aus? Gehwege sind grundsätzlich immer zu räumen, wobei die Räumpflicht zumeist per Satzung auf Anlieger*innen übertragen wird, sodass diese (und nicht die Stadt) bei Verstößen und erlittenen Schäden haften müssten. Ist der Gehweg auch für Radfahrende freigegeben (bzw. gemeinsamer Geh-/Radweg), gilt für die Räumpflicht nichts anderes als beim alleinigen Gehweg. Geräumt werden soll so, dass zu Fuß Gehende einen festen Stand haben (vgl. insb. OLG Oldenburg, Urteil vom 6. Dezember 2002, Az. 6 U 150/02). Dies kann für Radfahrende dennoch problematisch sein, wenn für Räder nicht ausreichend Standfestigkeit herrscht oder Streugut das Fahren beeinträchtigt. Bei Radwegen ohne Benutzungspflicht gibt es zumeist keine Räumpflicht, diese wird in der Regel auf Fußwege und Straßen beschränkt.
Bei Radwegen mit Benutzungspflicht wird spätestens seit dem Urteil des BGH (vom 9. Oktober 2003, Az. III ZR /03) eine Obliegenheit oder sogar Pflicht für die verantwortliche Stelle gesehen, „verkehrswichtige“ innerörtliche Radwege zu räumen und gegebenenfalls zu streuen. Erfolgt dies nicht, kann unter dem Hinweis auf die Unmöglichkeit der Nutzung auf die Straße ausgewichen werden. Auch erscheint dann die grundsätzliche Radwegbenutzungspflicht an der Stelle überprüfungswürdig. Welche Wege als „verkehrswichtig“ anzusehen sind, ist weitgehend eine Einzelfallentscheidung.


Christian Dannhauer

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aus der RadCity Ausgabe 04/23
von Christian Dannhauer

Vielfach ist das Befahren von Radwegen nur in eine Richtung zugelassen (StVO §2 Abs. 4 Satz 2). Aus Unkenntnis oder Bequemlichkeit kommt es jedoch oftmals vor, dass diese dennoch in beide Richtungen genutzt werden. Kommt es dann zu einem Verkehrsunfall, stellt sich meist die Frage, wer haftet. Wenngleich dies immer am konkreten Einzelfall zu entscheiden ist, so gibt es doch wiederkehrende Grundsätze.

Bei Kollisionen mit ein- oder ausfahrenden Kraftfahrzeugen gibt es nicht wenige Versicherungen, die eine Haftung vollständig ablehnen. Dabei bleibt das Vorfahrtsrecht (StVO §§8, 10) von der Fahrtrichtung unberührt (vgl. insbesondere Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. Juli 1986). Im Ergebnis bilden die meisten Gerichte Haftungsquoten zu Gunsten der Radfahrenden, sofern nicht weitere Verstöße hinzutreten. Konkret sind insbesondere die Geschwindigkeit, Sichtbarkeit (dazu gehört auch die Fahrradbeleuchtung) und der Kollisionspunkt (wurden Rad oder PKW seitlich getroffen) zu prüfen. Nicht selten kommt es dann zu Quoten von zwanzig bis vierzig Prozent zu Gunsten der Radfahrenden oder wenigstens einer Haftungsteilung. Anders verhält es sich bei Kollisionen mit zu Fuß Gehenden oder anderen Personen auf dem Rad. Dort wird im Grundsatz zumeist die Hauptursächlichkeit einer Kollision bei der Person gesehen, die in die falsche Richtung fuhr.

 

Christian Dannhauer

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aus der RadCity Ausgabe 03/23 von Christian Dannhauer
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Genau wie bei einem Unfall mit dem PKW kann bei einem Unfall mit dem Fahrrad zur Feststellung der Schadenhöhe ein Gutachter hinzugezogen werden. Auch hier gilt: Wurde der Unfall vollständig von der Gegenseite verschuldet, müssen diese Kosten grundsätzlich auch von dieser übernommen werden, Bagatellschäden ausgenommen. Inwieweit die Bagatellgrenze, das heißt Beträge unter einer Höhe von etwa 1000 Euro netto, auch für Fahrräder herangezogen werden kann, ist derzeit jedoch nicht abschließend von den Gerichten geklärt. Daher wird man bei offensichtlich oberflächlichen Beschädigungen die Kosten häufig nicht ersetzt bekommen. Auch werden Versicherungen hier oftmals die Übernahme ablehnen.

Der aktuelle Wert des Fahrrads und ob ein Totalschaden vorliegt, lässt sich für Laien meist nicht sicher einschätzen. Je deutlicher der Neupreis über 1000 Euro liegt und es sich nicht um eine offensichtliche Kleinstbeschädigung handelt, desto eher werden die Kosten für das Gutachten im Grundsatz ersetzt werden müssen. Urteile fehlen jedoch vielfach. Dabei darf der für das Gutachten beauftragte Gutachter auch ein Kfz-Sachverständiger sein, wenn er zusätzliche Qualifikationen für Fahrräder nachweisen kann. Völlig zu Recht hat daher beispielsweise das Amtsgericht Ansbach (Urteil vom 3. November 2021, Az. 1 C 571/21) die Kosten für ein Gutachten bei einem Neupreis von 2299 Euro im Rahmen eines Totalschadens zugesprochen.


Christian Dannhauer

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aus der RadCity Ausgabe 02/23 von Christian Dannhauer

Als Antwort auf das Titelthema der letzten Ausgabe folgte eine vielfältige Diskussion zum Thema Regelbrüche, die auch vor dem Rechtstipp nicht halt macht. Recht und Regeln verlangen Gehorsam, andernfalls ist deren Wert zumindest gemindert. Liegen Pflicht- oder Rechtsverletzungen vor, welche durch Dritte oder sogar den Staat entstanden sind, besteht in der Wahrnehmung, ob das eigene Handeln überhaupt einen Verstoß darstellt, ein gewisser Spielraum. So verleiten beispielsweise kaputte Radwege auch bei angeordneter Benutzungspflicht dazu, die ausgebaute Fahrbahn zu nehmen.

Bei herrschendem Unrecht können Rechtsbrüche vielfach auch zielführend für Veränderung sein, dies lehrt nicht zuletzt die Geschichte. Hier wurden und werden Regeln aus Widerstand heraus verletzt, weil es für handelnde Personen eine moralische Pflicht darstellt(e), derart vorzugehen. Wohl und Wehe liegen dabei oftmals eng beieinander, und zumeist entscheidet sich erst rückblickend, ob etwas im Extrem eher heldenhaftem Widerstand oder bösartigem Terrorismus zuzuordnen ist. Die Demokratie lebt auch davon, dass Personen Meinungen kund tun und auf Probleme aufmerksam machen. Zuletzt gibt Art. 20 Abs. 4 des Grundgesetzes das Recht auf Widerstand, wenn es jemand unternimmt, die herrschende Ordnung zu beseitigen.

Ganz gleich, ob geplante, ungeplante, einmalige oder dauerhafte Regelbrüche, es empfiehlt sich grundsätzlich rechtlicher Beistand, bleiben diese doch selten folgenlos. Aber das ist schließlich oftmals auch gewollt.


Christian Dannhauer

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aus der RadCity Ausgabe 01/23 von Christian Dannhauer

Auch Fahrräder dürfen in der Öffentlichkeit nur im fahrtauglichen Zustand geführt werden, anderenfalls droht eine Strafe. Während es beim Konsum anderer Drogen keine festen Grenzwerte dafür gibt, ab wann die Fahrtauglichkeit nicht mehr gegeben ist, gilt beim Alkoholkonsum: Die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit liegt bei 1,6 Promille. Bereits ab 0,3 Promille kann beim Hinzutreten „typischer“ Ausfallerscheinungen eine fehlende Fahrtüchtigkeit und damit die Verwirklichung einer Straftat vorliegen (§ 316 Strafgesetzbuch).

Kommt es zu einem solchen Delikt, wird nicht selten auch die Fahrerlaubnis entzogen beziehungsweise eine Sperrfrist zur Erteilung festgelegt. Liegen der Fahrerlaubnisbehörde Anhaltspunkte vor, dass zwischen dem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Konsum und dem Führen des Fahrzeugs nicht sicher getrennt werden kann – zum Beispiel bei mehr als 1,6 Promille, zusätzlichem Drogenkonsum oder sich wiederholenden Vorfällen – ist die (Wieder-)Erteilung oftmals mit einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) verbunden. Doch die Behörde kann auch losgelöst vom Entzug der Fahrerlaubnis eine MPU anordnen. Wenn sich eine betroffene Person weigert, der Anordnung nachzukommen, darf grundsätzlich auf die Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen geschlossen werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Kommt man sodann einer solchen Aufforderung nicht nach, kann die Behörde sogar ein Verbot für das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge wie zum Beispiel Fahrräder aussprechen.

 

Christian Dannhauer

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