§ 153a Abs. 2 StPO: Einstellung nach Anklage – so geht’s
Sie haben eine Anklageschrift erhalten und glauben, das Verfahren laufe nun unaufhaltsam auf eine Hauptverhandlung zu. Doch das Strafprozessrecht kennt einen Ausweg, der selbst in diesem Stadium noch möglich ist: die Einstellung des Verfahrens nach § 153a Abs. 2 StPO. Wer die Voraussetzungen kennt und die richtigen Schritte einleitet, kann ein Urteil – und damit eine Vorstrafe – noch abwenden. Kurz zusammengefasst: § 153a Abs. 2 StPO erlaubt dem Gericht, ein bereits angeklagtes Strafverfahren vorläufig einzustellen, wenn Staatsanwaltschaft und Angeklagter zustimmen und der Angeklagte bestimmte Auflagen erfüllt. Nach Erfüllung der Auflagen wird das Verfahren endgültig eingestellt – ohne Urteil, ohne Eintrag ins Bundeszentralregister und ohne Vorstrafe.







